Anpassung der Einzelkontingente infolge Änderung der massgeblichen Nutzfläche; Übertragung eines stillgelegten Kontingents. Art. 26 und 27 MKBV 93 in Verbindung mit Art. 19 und 20 MKBV 93. Übertragung eines stillgelegten Kontingents. Ein Landwirt ist für die Dauer der Stillegung seines Kontingents einem Milchproduzenten gleichzustellen. Bezüglich der Übertragung von stillgelegten Kontingenten ist einzig der Fall geregelt, in dem das Kontingent des Landübernehmers stillgelegt ist (Art. 19 Abs. 2 Bst. c MKBV 93). Ist hingegen das Kontingent des Landabgebers stillgelegt, kann die zu übertragende Menge nach den allgemeinen Grundsätzen bestimmt werden (