Das Kontingent des Beschwerdeführers wäre somit für das Milchjahr 1992/93 infolge Abtretung von ... ha Land um ... kg zu kürzen gewesen. (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerden des Bundesamtes und des K., soweit darauf eingetreten werden kann, gut. Der Entscheid der Regionalen Rekurskommission Nr. 11 vom 22. März 1994 wird aufgehoben. Die Verfügung des Milchverbandes vom 20. Juli 1992 wird, soweit sie die Kürzung des Kontingentes des K. infolge Landabgabe an W. betrifft, aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Kontingent des Beschwerdeführers K. infolge Landabgabe von ... ha an den Landübernehmer W. per 1. Mai 1992 um ... kg hätte gekürzt werden müssen)