8.3. Liegt ein Ausnahmefall vor, so liegt es im Ermessen der entscheidenden Behörde, in welchem Umfang das Kontingent des Landabgebers zu kürzen ist (E. 6.3). Die beträchtlichen Unterschiede des Hektarendurchschnittes zugunsten des Landabgebers K., der hohe Kontingentstransfer bei der Landübernahme sowie die nur kurze und teilweise Bewirtschaftung der fraglichen Parzelle durch den Beschwerdeführer lassen es als angemessen erscheinen, das Kontingent von K. um 100 % des Hektarendurchschnittes zu kürzen. Das Kontingent des Beschwerdeführers wäre somit für das Milchjahr 1992/93 infolge Abtretung von ... ha Land um ... kg zu kürzen gewesen.