4 casu, einen Ausnahmefall zu bejahen. Der Landabgeber K. selbst macht denn auch nicht geltend, eine Abweichung von der 50 %-Regel stelle für ihn einen Härtefall dar. Vielmehr hat er im Laufe des Beschwerdeverfahrens seinen Antrag dahingehend geändert, als er selbst eine hundertprozentige Kontingentskürzung beantragt, indem er sich den Begehren des Bundesamtes anschloss. 8.3. Liegt ein Ausnahmefall vor, so liegt es im Ermessen der entscheidenden Behörde, in welchem Umfang das Kontingent des Landabgebers zu kürzen ist (E. 6.3).