Nach Ansicht des Bundesamtes wäre es in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt, dass der Landabgeber einen Teil des Kontingentes behalten kann. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer K. die fragliche Parzelle nur während eines Jahres bewirtschaftet hat und ihm die höchstmögliche Menge Kontingent von ... kg/ha zugeteilt worden ist. Ferner geht aus den Akten hervor, dass nie ein Pachtverhältnis zwischen dem Eigentümer M. und K. bestand, sondern dass letzterer - ohne Einverständnis des Eigentümers - diese Parzelle in Absprache mit dem damaligen Pächter M. nutzte.