6.4 ausgeführt, bezweckt die Einführung der 50 %-Regel zu verhindern, dass Land einzig deshalb gepachtet wird, um ein höheres Kontingent zu erhalten. In gleichem Sinne äusserte sich auch das Bundesamt in seinen Weisungen zur Milchkontingentierung-Talverordnung 1987, indem es in der Regel eine hundertprozentige Kürzung des Hektarendurchschnittes vorsah, wenn ein Milchproduzent den Pachtvertrag kündigt. Nach Ansicht des Bundesamtes wäre es in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt, dass der Landabgeber einen Teil des Kontingentes behalten kann.