Im weiteren sind die Dauer der Bewirtschaftung sowie die Umstände der Kündigung zu berücksichtigen, welche allenfalls einen Ausnahmefall begründen können. Der Milchverband und die Rekurskommission begründeten eine Abweichung von der 50 %-Regel einerseits mit der kurzen einjährigen Bewirtschaftungsdauer und anderseits damit, dass K. damals ein Kontingent von ... kg/ha übertragen worden sei. Wie unter Ziff. 6.4 ausgeführt, bezweckt die Einführung der 50 %-Regel zu verhindern, dass Land einzig deshalb gepachtet wird, um ein höheres Kontingent zu erhalten.