Der Vergleich der Hektarendurchschnitte der betroffenen Betriebe (...) zeigt eine erhebliche Differenz. Ob dieser Hektarenunterschied von rund 1 750 kg/ha für sich allein bereits eine Ausnahme von der 50 %-Regel zu begründen vermöchte, kann hier offen gelassen werden, da, wie im folgenden aufgezeigt wird, weitere Umstände für eine Abweichung von der 50 %-Regel sprechen. 8.2. Im weiteren sind die Dauer der Bewirtschaftung sowie die Umstände der Kündigung zu berücksichtigen, welche allenfalls einen Ausnahmefall begründen können.