3 kann aber dann ins Gewicht fallen, wenn sich diese stark unterscheiden. Wenn die Anwendung der Regel zu einer wesentlichen Verschärfung der Unterschiede der Hektarendurchschnitte des Landabgebers und des Landübernehmers führt, kann sich ein Abweichen von der 50 %-Regel zugunsten der einen oder andern Partei allenfalls rechtfertigen, um den betrieblichen Verhältnissen und mithin dem Einzelfall gerecht zu werden (unveröffentlichter Beschwerdeentscheid REKO/EVD vom 11. Oktober 1994 i.S. E.P.; 94/8B-021). Der Vergleich der Hektarendurchschnitte der betroffenen Betriebe (...) zeigt eine erhebliche Differenz.