Ein Unterschied im Hektarendurchschnitt des Landabgebers und des Landübernehmers rechtfertigt in aller Regel noch keine Abweichung von der 50 %-Regel. Denn diese generelle Regel bezweckt gerade eine gewisse Bevorzugung des Landabgebers, indem sie vorsieht, dass ihm trotz Verminderung der Nutzfläche die Hälfte der auf der abgetretenen Fläche liegenden Kontingentsmenge verbleibt, was unweigerlich zu einer Erhöhung seines Hektarendurchschnittes führt. Ein Vergleich der Hektarendurchschnitte