Daraus resultieren Hektarendurchschnitte von ... kg/ha für K. und ... kg/ha für W. Eine Kürzung um 50 % des massgeblichen Hektarendurchschnittes des Landabgebers infolge Abtretung der Parzelle an W. würde den Hektarendurchschnitt von K. auf ... kg/ha erhöhen und sich demgegenüber derjenige von W. auf ... kg/ha vermindern. Ein Unterschied im Hektarendurchschnitt des Landabgebers und des Landübernehmers rechtfertigt in aller Regel noch keine Abweichung von der 50 %-Regel.