Die Betriebe des Landabgebers und des Landübernehmers unterscheiden sich bezüglich des Umfanges der bewirtschafteten Fläche nicht allzu stark. So ist aus den Akten ersichtlich, dass der Betrieb des K. am 1. Mai vor Abgabe der fraglichen Parzelle über eine massgebliche Nutzfläche von ... ha verfügte. W. bewirtschaftete vor Übernahme dieser Parzelle eine Fläche von ... ha. Der Betrieb K. wies ein Kontingent von ... kg, derjenige von W. ein Kontingent von ... kg auf. Daraus resultieren Hektarendurchschnitte von ... kg/ha für K. und ... kg/ha für W.