Verordnung vom 20. Dezember 1989 über die Milchkontingentierung in der Talzone, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes (Milchkontingentierung-Talverordnung [MKTV 89]; AS 1990 286 1059, 1991 1125, 1992 946 2049). Es bleibt somit im folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanzen zu Recht von der 50 %-Regel abgewichen sind. 8. Ein Vergleich der betrieblichen Verhältnisse und der Interessen der Parteien ergibt folgendes: 8.1. Die Betriebe des Landabgebers und des Landübernehmers unterscheiden sich bezüglich des Umfanges der bewirtschafteten Fläche nicht allzu stark.