Auf Beschwerde hin kürzte die Rekurskommission das Kontingent von K. um weitere ... kg, was einer Kürzung um zirka 136 % seines Hektarendurchschnittes entspricht. Sie begründete dies im wesentlichen damit, dass es - da keine Einigung zwischen Landabgeber und Landübernehmer zustande kam - in ihrem freien Ermessen liege, die Höhe der Kontingentsübertragung festzusetzen. Dieses Vorgehen wird von den Beschwerde-führern zu Recht beanstandet, da nämlich für die Kürzung des Kontingentes des Landabgebers der Hektarendurchschnitt per 1. Mai 1992 massgebend ist und nicht die Menge Kontingent, die der Landabgeber erhalten hat, als er das Land seinerseits übernommen hatte (Art. 18 Abs. 2 Bst. b der