das Kontingent des Landabgebers sei um 100 % des Hektarendurchschnittes zu kürzen. Am 24. Juni 1994 reichte K. ebenfalls Beschwerde bei der Rekurskommission EVD ein und beantragt, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben und es sei ihm das Kontingent für die abgetretene Fläche von 0,89 ha um höchstens 50 % des Hektarendurchschnittes zu kürzen. Landübernehmer W. reichte am 14. Juni 1994 eine Stellungnahme zur Beschwerde des Bundesamtes ein und beantragt, es seien ihm nach Vornahme der Flächenkorrektur von 1 ha auf 0,89 ha die vollen 100 % des Milchkontingentes zu übertragen.