Mit Verfügung vom 20. Juli 1992 kürzte der Zentralschweizerische Milchverband Luzern (hiernach: Milchverband) das Kontingent des K. (Landabgeber) per 1. Mai 1992 unter anderem aufgrund einer Landabgabe von 1 ha an W. Diesbezüglich kürzte der Milchverband das Kontingent um ... kg, was ca. 130 % des Hektarendurchschnittes des Landabgebers entsprach. Gleichentags erhöhte der Milchverband in einer weiteren Verfügung das Kontingent des W. um ... kg. Gegen die erste Verfügung des Milchverbandes erhob K. am 20. August 1992 Beschwerde bei der Regionalen Rekurskommission Nr. 11 (hiernach: Rekurskommission) und beantragte die teilweise Aufhebung dieser Verfügung.