Anpassung der Enzelkontingente infolge Änderung der massgeblichen Nutzfläche; 50 %-Kürzungsregel; Ausnahmefall. Art. 18 Abs. 2 Bst. b MKTV 89. 50 %-Kürzungsregel. Ausnahmefall. Bejahung eines Ausnahmefalls von der 50 %-Kürzungsregel, da von vornherein festgestanden hat, dass der Beschwerdeführer das in Frage stehende Land nur vorübergehend bewirtschaften werde, dieses schliesslich während des fraglichen Milchjahres nicht immer selber genutzt hat und der Pachtzins überdies nicht von ihm geleistet worden ist (E. 8.2).