{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-04-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-60--_1995-04-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003134.pdf?ID=150003134", "Checksum": "922756e3939afd61cec3a7efd9fd8146"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.60 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 11.04.1995 JAAC 60.60 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 11.04.1995 JAAC 60.60 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 11.04.1995 JAAC 60.60 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:21", "Checksum": "61a35266ae829e0d8565c05f10c8098d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 11.04.1995 JAAC 60.60 \r\n\n 3\nkann aber dann ins Gewicht fallen, wenn sich diese stark unterscheiden.\nWenn die Anwendung der Regel zu einer wesentlichen Verschärfung\nder Unterschiede der Hektarendurchschnitte des Landabgebers und des\nLandübernehmers führt, kann sich ein Abweichen von der 50 %-Regel\nzugunsten der einen oder andern Partei allenfalls rechtfertigen, um den\nbetrieblichen Verhältnissen und mithin dem Einzelfall gerecht zu werden\n(unveröffentlichter Beschwerdeentscheid REKO/EVD vom 11. Oktober 1994\ni.S. E.P.; 94/8B-021). Der Vergleich der Hektarendurchschnitte der betroffenen\nBetriebe (...) zeigt eine erhebliche Differenz. Ob dieser Hektarenunterschied\nvon rund 1 750 kg/ha für sich allein bereits eine Ausnahme von der 50 %-Regel\nzu begründen vermöchte, kann hier offen gelassen werden, da, wie im\nfolgenden aufgezeigt wird, weitere Umstände für eine Abweichung von der\n50 %-Regel sprechen.\n8.2. Im weiteren sind die Dauer der Bewirtschaftung sowie die Umstände\nder Kündigung zu berücksichtigen, welche allenfalls einen Ausnahmefall\nbegründen können.\nDer Milchverband und die Rekurskommission begründeten eine\nAbweichung von der 50 %-Regel einerseits mit der kurzen einjährigen\nBewirtschaftungsdauer und anderseits damit, dass K. damals ein Kontingent\nvon ... kg/ha übertragen worden sei.\nWie unter Ziff. 6.4 ausgeführt, bezweckt die Einführung der 50 %-Regel\nzu verhindern, dass Land einzig deshalb gepachtet wird, um ein höheres\nKontingent zu erhalten. In gleichem Sinne äusserte sich auch das Bundesamt\nin seinen Weisungen zur Milchkontingentierung-Talverordnung 1987, indem\nes in der Regel eine hundertprozentige Kürzung des Hektarendurchschnittes\nvorsah, wenn ein Milchproduzent den Pachtvertrag kündigt. Nach Ansicht\ndes Bundesamtes wäre es in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt, dass der\nLandabgeber einen Teil des Kontingentes behalten kann.\nIm vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer K. die fragliche\nParzelle nur während eines Jahres bewirtschaftet hat und ihm die\nhöchstmögliche Menge Kontingent von ... kg/ha zugeteilt worden ist. Ferner\ngeht aus den Akten hervor, dass nie ein Pachtverhältnis zwischen dem\nEigentümer M. und K. bestand, sondern dass letzterer - ohne Einverständnis\ndes Eigentümers - diese Parzelle in Absprache mit dem damaligen Pächter\nM. nutzte. Im Unterschied zum Mieter hat der Pächter nicht das Recht, den\nPachtgegenstand ohne Zustimmung des Verpächters weiter zu verpachten. Der\nUnterpächter geniesst in einem solchen Fall keinen pachtrechtlichen Schutz\n(vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche\nPacht, BBl 1982 I 268; Benno Studer / Eduard Hofer, Das landwirtschaftliche\nPachtrecht, Brugg 1987, S. 61 f.). Im Zeitpunkt der Landübernahme stand\nbereits fest, dass K. dieses Land nur vorübergehend und voraussichtlich nur\nfür kurze Zeit bewirtschaften kann. Gemäss der unbestritten gebliebenen\nAngaben des Eigentümers und des Beschwerdegegners hat der Rekurrent das\nfragliche Land überdies während des massgeblichen Milchjahres 1991/92\nauch nicht immer selber genutzt. So ist aktenkundig, dass die Wiese im\nFrühjahr 1991 vorerst von M. genutzt wurde. Den 2. und 3. Grasschnitt hat\nK. vorgenommen und bereits anschliessend hat W., der heutige Pächter,\ndie Parzelle zur Nutzung übernommen. Der Pachtzins wurde von M.\ngeleistet. Diese hier aufgezeigten besonderen Umstände rechtfertigen in\n\n4\ncasu, einen Ausnahmefall zu bejahen. Der Landabgeber K. selbst macht\ndenn auch nicht geltend, eine Abweichung von der 50 %-Regel stelle für ihn\neinen Härtefall dar. Vielmehr hat er im Laufe des Beschwerdeverfahrens\nseinen Antrag dahingehend geändert, als er selbst eine hundertprozentige\nKontingentskürzung beantragt, indem er sich den Begehren des Bundesamtes\nanschloss.\n8.3. Liegt ein Ausnahmefall vor, so liegt es im Ermessen der entscheidenden\nBehörde, in welchem Umfang das Kontingent des Landabgebers zu kürzen ist\n(E. 6.3).\nDie beträchtlichen Unterschiede des Hektarendurchschnittes zugunsten des\nLandabgebers K., der hohe Kontingentstransfer bei der Landübernahme sowie\ndie nur kurze und teilweise Bewirtschaftung der fraglichen Parzelle durch\nden Beschwerdeführer lassen es als angemessen erscheinen, das Kontingent\nvon K. um 100 % des Hektarendurchschnittes zu kürzen. Das Kontingent des\nBeschwerdeführers wäre somit für das Milchjahr 1992/93 infolge Abtretung\nvon ... ha Land um ... kg zu kürzen gewesen.\n(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerden des Bundesamtes und des\nK., soweit darauf eingetreten werden kann, gut. Der Entscheid der Regionalen\nRekurskommission Nr. 11 vom 22. März 1994 wird aufgehoben. Die Verfügung\ndes Milchverbandes vom 20. Juli 1992 wird, soweit sie die Kürzung des\nKontingentes des K. infolge Landabgabe an W. betrifft, aufgehoben und es wird\nfestgestellt, dass das Kontingent des Beschwerdeführers K. infolge Landabgabe\nvon ... ha an den Landübernehmer W. per 1. Mai 1992 um ... kg hätte gekürzt\nwerden müssen)\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.60 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 11.\nApril 1995 in Sachen Bundesamt für Landwirtschaft und K. gegen W.,\nZentralschweizerischer Milchverband und Regionale Rekurskommission Nr. 11; 94/8B-055\nund 94/8B-058\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1996\nAnnée\nAnno\n\n"}