Denn der Berechnung dieser Kontingentskürzungen wäre ebenfalls eine falsche Nutzfläche zugrunde gelegen und dadurch hätte sich nicht nur das Betriebskontingent, sondern auch die Gesamtmilchmenge übermässig reduziert. Spricht somit eine Gesamtwürdigung der Interessen gegen eine nachträgliche Kontingentsanpassung, ist nicht weiter abzuklären, auf welche Art bei einem anderen Ergebnis eine Korrektur zu erfolgen hätte. 5. Eine Würdigung der konkreten Umstände führt damit zum Schluss, dass im vorliegenden Fall eine Interessenabwägung keine Kontingentskürzung zulässt. (...) (Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)