Die Flächenverschiebungen mit Angabe einer unkorrekten Fläche vermögen demnach keine nachträgliche Kontingentsanpassung zu rechtfertigen. Damit kann auch offen bleiben, ob der Produzent hätte merken sollen, dass die offenbar von den Landabgebern angegebenen Flächenmasse nicht der Nutzfläche entsprachen. Aktenkundig ist weiter, dass das Kontingent des Beschwerdegegners infolge Sanierung per 1. Mai 1979 um ... kg erhöht wurde. Dadurch hat sich ebenfalls die Gesamtmilchmenge vergrössert.