Eine dieser Parzellen hat der Beschwerdegegner 1993 übernommen. Da die Feststellung der unkorrekten Fläche und die damit verbundene Flächenkorrektur (- 1,06 ha) demzufolge auf Flächenverschiebungen beruht, bei welchen den Parteien beziehungsweise dem Milchverband ein Spielraum im Hinblick auf die Kontingentsübertragung zustand und die Gesamtmilchmenge nicht erhöht wurde, besteht kein öffentliches Interesse an einer nachträglichen Kontingentskorrektur und die Rechtssicherheit ist höher zu gewichten als das Interesse an der Rechtsdurchsetzung. Die Flächenverschiebungen mit Angabe einer unkorrekten Fläche vermögen demnach keine nachträgliche Kontingentsanpassung zu rechtfertigen.