Wird die falsche Nutzflächengrösse jedoch erst im Rahmen einer Neuvermessung festgestellt, ist das Kriterium des Vertrauensschutzes in die Güterabwägung einzubeziehen. 4.3. In der vorliegend zu beurteilenden Streitsache ist aktenkundig und insoweit unbestritten, dass drei kontingentstragende Pachtflächen im jeweiligen Zeitpunkt der Übernahme mit der Betriebsfläche an Stelle der massgebenden landwirtschaftlichen Nutzfläche (vgl. Ziff. 3) erfasst worden sind. Eine dieser Parzellen hat der Beschwerdegegner 1993 übernommen.