Der Vertrauensschutz ist dann ausgeschaltet, wenn die zugeteilte Menge durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sind (Gygi, a. a. O., S. 314, mit Hinweisen). Hat demnach der Produzent bewusst eine grössere Nutzfläche angegeben oder hätte er bei sorgfältiger Prüfung mittels den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erkennen sollen, dass das vom Landabgeber angegebene Flächenmass nicht zutreffen kann, vermag er sich nicht auf Gutgläubigkeit zu berufen. Wird die falsche Nutzflächengrösse jedoch erst im Rahmen einer Neuvermessung festgestellt, ist das Kriterium des Vertrauensschutzes in die Güterabwägung einzubeziehen.