5 Konstante für den Produzenten dar. Das Recht des Produzenten auf den Bestand des zugesprochenen Kontingents ist demnach grundsätzlich zu schützen. Anderseits ist das System der Milchkontingentierung aufgrund der verschiedenen gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten nicht als starre, sondern als flexibel und differenziert ausgestaltete Produktionsbeschränkung zu bezeichnen (vgl. Spörri, a. a. O., S. 121). Als Folge davon sind die Kontingente oftmals jährlichen Veränderungen unterworfen. Dabei haben insbesondere Flächenverschiebungen in der Regel wechselseitige kontingentsrechtliche Auswirkungen und eine nachträgliche Veränderung eines Kontingents hätte