Bei einer Flächenverschiebung unter Produzenten relativieren die gesetzlichen Bestimmungen über die kontingentsrechtlichen Folgen dieses abgeschwächte öffentliche Interesse weiter. Denn es besteht insofern eine andere Ausgangslage, als der Gesetzgeber dem Eigentümer eine unbeschränkte (Art. 19 Abs. 1 MKTV 93) beziehungsweise den beteiligten Produzenten eine beschränkte Vertragsautonomie (Art. 19 Abs. 2 Bst. a MKTV 93) zur Bestimmung der zu übertragenden Kontingentsmenge zugestanden hat. Selbst wenn der zuständige Milchverband einen Übertragungsentscheid fällen muss (Art. 19 Abs. 2 Bst.