Dadurch erhöht sich die Gesamtmilchmenge. 4.1.3. Was die kontingentsrechtlichen Folgen der Güterzusammenlegung, Flächenänderung und Betriebsteilung angeht, so erfolgt in diesen Fällen keine Zunahme der Gesamtmilchmenge und das öffentliche Interesse an einer Kontingentskorrektur ist demnach geringer zu gewichten. Der Durchsetzung des objektiven Rechts kommt insoweit Bedeutung zu, als eine schon bestehende Kontingentsmenge richtig aufgeteilt oder gekürzt wird. Bei einer Flächenverschiebung unter Produzenten relativieren die gesetzlichen Bestimmungen über die kontingentsrechtlichen Folgen dieses abgeschwächte öffentliche Interesse weiter.