Aber auch das öffentliche Interesse, welches im Bereich der Milchkontingentierung darin liegt, durch eine mengenmässige Beschränkung der Milchproduktion die Gesamtmilchmenge in der Schweiz zu senken, dadurch Überschüsse zu vermeiden und die Rechnung des Bundes zu entlasten (vgl. Spörri, a. a. O., S. 19), würde bei diesen drei Tatbeständen für eine Korrektur des Kontingents sprechen. Denn im Falle der Sanierung, des Bewirtschafterwechsels und der Neuaufnahme wird zusätzliche Kontingentsmenge geschaffen, welche aus der Korrekturmenge stammt (Art. 11 Abs. 1 MKTV 93). Dadurch erhöht sich die Gesamtmilchmenge.