Eine unkorrekte Flächenangabe würde demzufolge zu einer falschen Berechnung führen und das Interesse an der Rechtsdurchsetzung würde für eine Kontingentsanpassung sprechen. Aber auch das öffentliche Interesse, welches im Bereich der Milchkontingentierung darin liegt, durch eine mengenmässige Beschränkung der Milchproduktion die Gesamtmilchmenge in der Schweiz zu senken, dadurch Überschüsse zu vermeiden und die Rechnung des Bundes zu entlasten (vgl. Spörri, a. a. O., S. 19), würde bei diesen drei Tatbeständen für eine Korrektur des Kontingents sprechen.