Bei den Tatbeständen der Sanierung und des Bewirtschafterwechsels wurde das zuteilbare Einzelkontingent aufgrund einer Formel berechnet, worin die Nutzfläche ein Berechnungselement darstellte (vgl. Anhang MKTV 89 sowie Anhang 1a und 1b MKTV 93). Bei der Berechnung des Kontingents infolge Neuaufnahme der Produktion besteht ebenso ein direkter Zusammenhang zur Fläche. Eine unkorrekte Flächenangabe würde demzufolge zu einer falschen Berechnung führen und das Interesse an der Rechtsdurchsetzung würde für eine Kontingentsanpassung sprechen.