4 der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes [MKTV 89], AS 1990 286 1059, 1991 1125, 1992 946 2049, und Art. 48 Abs. 2 MKTV 93) eine Rolle. Aufgrund dieser Beziehung zwischen Nutzfläche und Kontingent kann ohne weiteres geschlossen werden, dass die Feststellung einer unkorrekten betrieblichen Nutzfläche als erhebliche neue Tatsache zu werten ist. 4.1.2. Bei den Tatbeständen der Sanierung und des Bewirtschafterwechsels wurde das zuteilbare Einzelkontingent aufgrund einer Formel berechnet, worin die Nutzfläche ein Berechnungselement darstellte (vgl. Anhang MKTV 89 sowie Anhang 1a und 1b MKTV 93).