Ebenso spielt die Nutzfläche bei der Kontingentsberechnung infolge Neuaufnahme der Verkehrsmilchproduktion (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 MKTV 93), der Güterzusammenlegung (vgl. Art. 14 Abs. 2 MKTV 93), der Betriebsteilung (Art. 22 MKTV 93) sowie den früher geltenden Erhöhungsgründen des Bewirtschafterwechsels (Art. 12 MKTV 93, aufgehoben per 1. Oktober 1994, AS 1994 2056) und der Sanierung (Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1989 über die Milchkontingentierung in der Talzone, in