Erforderlich für eine Anpassung ist vorab eine erhebliche Änderung tatsächlicher Natur nach Verfügungserlass (BGE 115 V 308 E. 4bb). Abzuwägen sind alsdann der zwingende Charakter des öffentlichen Rechts und die Natur des öffentlichen Interesses daran, dass ein Verwaltungsakt, welcher nicht mehr im Einklang mit dem Gesetz steht, abzuändern ist und das Gebot der Rechtssicherheit, wonach eine Verfügung, welche eine Rechtslage festgestellt oder begründet hat, nicht nachträglich wieder in Frage gestellt wird (BGE 97 I 748 E. 4b; vgl. auch Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Nr. 45 I und II;