Damit drängt sich auf, für eine vorzunehmende Kontingentskorrektur, welche sich nicht auf die gesetzlich vorgesehenen Abänderungsgründe (3. Abschnitt der MKTV 93) stützt, die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Anpassung von Dauerrechtsverhältnissen an veränderte tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten anzuwenden. Erforderlich für eine Anpassung ist vorab eine erhebliche Änderung tatsächlicher Natur nach Verfügungserlass (BGE 115 V 308 E. 4bb).