Die mit Einführung der Einzelkontingentierung durch Verfügung zugeteilten Kontingente (dazu ausführlich Spörri, a. a. O., S. 112 f.) begründen demnach eine Art fortwirkendes Rechtsverhältnis und sind damit vergleichbar mit Dauerrechtsverhältnissen. Damit drängt sich auf, für eine vorzunehmende Kontingentskorrektur, welche sich nicht auf die gesetzlich vorgesehenen Abänderungsgründe (3. Abschnitt der MKTV 93) stützt, die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Anpassung von Dauerrechtsverhältnissen an veränderte tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten anzuwenden.