Zum gleichen Ergebnis führen die nachfolgenden Überlegungen: Aufgrund der Verknüpfung zwischen den einzelnen befristet geltenden Kontingenten hat der Produzent - mit Ausnahme der im 3. Abschnitt der MKTV 93 angeführten Tatbestände - Anspruch auf eine grundsätzlich gleichbleibende Kontingentsmenge. Die mit Einführung der Einzelkontingentierung durch Verfügung zugeteilten Kontingente (dazu ausführlich Spörri, a. a. O., S. 112 f.) begründen demnach eine Art fortwirkendes Rechtsverhältnis und sind damit vergleichbar mit Dauerrechtsverhältnissen.