Die Verordnung sieht jedoch eine Anpassung nur ausnahmsweise vor (Art. 31 Abs. 2 MKTV 93: «nötigenfalls»). Ob ein Ausnahmefall vorliegt, hat eine Güterabwägung zu ergeben. Im Vordergrund stehen dabei das öffentliche Interesse am gesetzmässigen Zustand beziehungsweise der Durchsetzung des zwingenden öffentlichen Rechts einerseits und das private Interesse an der Rechtssicherheit und damit verbunden des Vertrauensschutzes anderseits. Auch spielt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit insoweit eine Rolle, als