Mit dieser Bestimmung hat die Verordnung offenbar die Möglichkeit vorgesehen, Kontingente geänderten tatsächlichen Verhältnissen anzupassen, welche über die im 3. Abschnitt der MKTV 93 angeführten Tatbestände hinausgehen. In diesem Sinne umfasst der Bestandesschutz nur jene Kontingentszuteilungen, welche auch schützenswert sind (Art. 8 MKTV 93; vgl. Spörri, a. a. O., S. 112). Stellen demnach die Genossenschaften eine Diskrepanz zwischen Nutzfläche und Kontingent fest, können die Milchverbände eine Kontingentsanpassung vornehmen. Die Verordnung sieht jedoch eine Anpassung nur ausnahmsweise vor (Art. 31 Abs. 2 MKTV 93: «nötigenfalls»).