8 MKTV 93). Durch diese Verknüpfung zwischen den befristet zugesprochenen Kontingenten wird dem Produzenten die bestehende Kontingentszuteilung und damit eine garantierte Einkommensquelle im Sinne eines Bestandesschutzes zugesichert (Philipp Spörri, Milchkontingentierung, Freiburg 1993, S. 111 ff.). Kontingente können demnach nicht voraussetzungslos geändert werden. Die zugeteilten Kontingente sind insoweit abänderbar, als ein im 3. Abschnitt der MKTV 93 (Anpassung der Einzelkontingente) umschriebener Tatbestand eine kontingentsrechtliche Auswirkung vorsieht. Was die in casu strittige kontingentsrechtliche Auswirkung der Feststellung einer unkorrekten massgeblichen Nutzfläche (Art.