2 3.1. Die Einzelkontingente sind jeweils an ein Milchjahr gebunden (Art. 3 MKTV 93). Aufgrund dieser zeitlichen Befristung würde einer freien Anpassung der Kontingente nach Ablauf einer Periode an sich nichts im Wege stehen. Zwischen den Kontingenten zweier aufeinanderfolgender Perioden besteht jedoch insofern ein Zusammenhang, als jedem Produzenten im neuen Milchjahr jene Milchmenge zusteht, welche ihm für das vergangene Milchjahr rechtsgültig zugeteilt worden ist (Art. 8 MKTV 93).