1. - 2. (...) 3. Im folgenden ist abzuklären, ob bei Feststellung einer unkorrekten massgeblichen Nutzfläche eines Betriebes dessen Milchkontingent an die tatsächlich vorhandene Fläche anzupassen ist und wie diesfalls die Anpassung zu erfolgen hat. Vorab ist festzuhalten, dass im Rahmen der Milchkontingentierung nicht die Betriebsfläche, sondern die landwirtschaftliche Nutzfläche massgebend ist (Art. 6 der Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung im Talgebiet und in der Bergzone I [MKTV 93], SR 916.350.101, AS 1994 2056, 1995 3086; Art. 8 und 9 der Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen, SR 910.91).