Anpassung der Einzelkontingente infolge Feststellung einer unkorrekten massgeblichen Nutzfläche. Art. 31 Abs. 2 MKTV 93. Kontingentsberichtigung. - In Ausnahmefällen kann ein Einzelkontingent bei Feststellung einer unkorrekten massgeblichen Nutzfläche berichtigt werden. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, hat eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rechtsdurchsetzung und dem Gebot der Rechtssicherheit sowie des Vertrauensschutzes zu ergeben (E. 3.2 und 3.3). - Zu untersuchen ist insbesondere, ob eine unkorrekte Flächenangabe zu einer falschen Berechnung des Einzelkontingents und dies zu einer Erhöhung der Gesamtmilchmenge geführt hat (E. 4.1.2 und 4.1.3).