{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-10-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-59--_1995-10-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003128.pdf?ID=150003128", "Checksum": "1ccfd93dd9362b94fedbd10703b8e783"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.59 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 18.10.1995 JAAC 60.59 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 18.10.1995 JAAC 60.59 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 18.10.1995 JAAC 60.59 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:04", "Checksum": "4fe0a9fc2e3ea0268428ef5c07d31a7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 18.10.1995 JAAC 60.59 \r\n\n 5\nKonstante für den Produzenten dar. Das Recht des Produzenten auf den\nBestand des zugesprochenen Kontingents ist demnach grundsätzlich zu\nschützen. Anderseits ist das System der Milchkontingentierung aufgrund der\nverschiedenen gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten nicht als starre, sondern\nals flexibel und differenziert ausgestaltete Produktionsbeschränkung zu\nbezeichnen (vgl. Spörri, a. a. O., S. 121). Als Folge davon sind die Kontingente\noftmals jährlichen Veränderungen unterworfen. Dabei haben insbesondere\nFlächenverschiebungen in der Regel wechselseitige kontingentsrechtliche\nAuswirkungen und eine nachträgliche Veränderung eines Kontingents hätte\nauch Folgen für andere Produzenten. Ein Eingriff in dieses komplexe System\nist demnach nicht ohne Not vorzunehmen.\nDas schützenswerte Vertrauen des Produzenten in das ihm zugeteilte\nKontingent spricht ebenfalls gegen eine Anpassung eines Kontingents\nbei Feststellung einer unkorrekten Nutzfläche. Allerdings ist in diesem\nZusammenhang zu differenzieren: Der Vertrauensschutz ist dann\nausgeschaltet, wenn die zugeteilte Menge durch unrichtige oder\nunvollständige Angaben erwirkt worden sind (Gygi, a. a. O., S. 314, mit\nHinweisen). Hat demnach der Produzent bewusst eine grössere Nutzfläche\nangegeben oder hätte er bei sorgfältiger Prüfung mittels den ihm zur\nVerfügung stehenden Möglichkeiten erkennen sollen, dass das vom\nLandabgeber angegebene Flächenmass nicht zutreffen kann, vermag er sich\nnicht auf Gutgläubigkeit zu berufen. Wird die falsche Nutzflächengrösse\njedoch erst im Rahmen einer Neuvermessung festgestellt, ist das Kriterium des\nVertrauensschutzes in die Güterabwägung einzubeziehen.\n4.3. In der vorliegend zu beurteilenden Streitsache ist aktenkundig und\ninsoweit unbestritten, dass drei kontingentstragende Pachtflächen im\njeweiligen Zeitpunkt der Übernahme mit der Betriebsfläche an Stelle der\nmassgebenden landwirtschaftlichen Nutzfläche (vgl. Ziff. 3) erfasst worden\nsind. Eine dieser Parzellen hat der Beschwerdegegner 1993 übernommen.\nDa die Feststellung der unkorrekten Fläche und die damit verbundene\nFlächenkorrektur (- 1,06 ha) demzufolge auf Flächenverschiebungen\nberuht, bei welchen den Parteien beziehungsweise dem Milchverband ein\nSpielraum im Hinblick auf die Kontingentsübertragung zustand und die\nGesamtmilchmenge nicht erhöht wurde, besteht kein öffentliches Interesse\nan einer nachträglichen Kontingentskorrektur und die Rechtssicherheit\nist höher zu gewichten als das Interesse an der Rechtsdurchsetzung. Die\nFlächenverschiebungen mit Angabe einer unkorrekten Fläche vermögen\ndemnach keine nachträgliche Kontingentsanpassung zu rechtfertigen. Damit\nkann auch offen bleiben, ob der Produzent hätte merken sollen, dass die\noffenbar von den Landabgebern angegebenen Flächenmasse nicht der\nNutzfläche entsprachen.\nAktenkundig ist weiter, dass das Kontingent des Beschwerdegegners\ninfolge Sanierung per 1. Mai 1979 um ... kg erhöht wurde. Dadurch hat sich\nebenfalls die Gesamtmilchmenge vergrössert. Sollte der Bewirtschafter\ndie in Betracht kommenden Parzellen bereits vor Abschluss der Sanierung\nbewirtschaftet haben, hätte der Einbezug des falschen Flächenmasses zu\neiner unkorrekten Kontingentserhöhung geführt und das Interesse an der\nRechtsdurchsetzung und das öffentliche Interesse würden an sich für eine\nKontingentsanpassung sprechen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass\n\n6\ndie Sanierung bereits 16 Jahre zurückliegt. Zudem wäre eine allenfalls zu\nhohe Kontingentszusprechung durch die generelle Kontingentskürzung per\n1. Mai 1986 (- ... kg) und die Baulandabgabe per 1. Mai 1988 (- ... kg) teilweise\nkompensiert worden. Denn der Berechnung dieser Kontingentskürzungen\nwäre ebenfalls eine falsche Nutzfläche zugrunde gelegen und dadurch hätte\nsich nicht nur das Betriebskontingent, sondern auch die Gesamtmilchmenge\nübermässig reduziert.\nSpricht somit eine Gesamtwürdigung der Interessen gegen eine nachträgliche\nKontingentsanpassung, ist nicht weiter abzuklären, auf welche Art bei einem\nanderen Ergebnis eine Korrektur zu erfolgen hätte.\n5. Eine Würdigung der konkreten Umstände führt damit zum Schluss, dass im\nvorliegenden Fall eine Interessenabwägung keine Kontingentskürzung zulässt.\n(...)\n(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.59 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 18.\nOktober 1995 in Sachen Bundesamt für Landwirtschaft gegen S., Milchverband Bern und\nRegionale Rekurskommission Nr. 9; 95/8B-032\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1996\nAnnée\nAnno\n\nBand 60\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 128\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}