{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-10-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-59--_1995-10-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003128.pdf?ID=150003128", "Checksum": "1ccfd93dd9362b94fedbd10703b8e783"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.59 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 18.10.1995 JAAC 60.59 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 18.10.1995 JAAC 60.59 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 18.10.1995 JAAC 60.59 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:04", "Checksum": "4fe0a9fc2e3ea0268428ef5c07d31a7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 18.10.1995 JAAC 60.59 \r\n\n 4\nder voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes [MKTV 89],\nAS 1990 286 1059, 1991 1125, 1992 946 2049, und Art. 48 Abs. 2 MKTV 93) eine\nRolle.\nAufgrund dieser Beziehung zwischen Nutzfläche und Kontingent kann\nohne weiteres geschlossen werden, dass die Feststellung einer unkorrekten\nbetrieblichen Nutzfläche als erhebliche neue Tatsache zu werten ist.\n4.1.2. Bei den Tatbeständen der Sanierung und des Bewirtschafterwechsels\nwurde das zuteilbare Einzelkontingent aufgrund einer Formel berechnet,\nworin die Nutzfläche ein Berechnungselement darstellte (vgl. Anhang\nMKTV 89 sowie Anhang 1a und 1b MKTV 93). Bei der Berechnung des\nKontingents infolge Neuaufnahme der Produktion besteht ebenso ein\ndirekter Zusammenhang zur Fläche. Eine unkorrekte Flächenangabe würde\ndemzufolge zu einer falschen Berechnung führen und das Interesse an der\nRechtsdurchsetzung würde für eine Kontingentsanpassung sprechen.\nAber auch das öffentliche Interesse, welches im Bereich der\nMilchkontingentierung darin liegt, durch eine mengenmässige Beschränkung\nder Milchproduktion die Gesamtmilchmenge in der Schweiz zu senken,\ndadurch Überschüsse zu vermeiden und die Rechnung des Bundes zu\nentlasten (vgl. Spörri, a. a. O., S. 19), würde bei diesen drei Tatbeständen\nfür eine Korrektur des Kontingents sprechen. Denn im Falle der Sanierung,\ndes Bewirtschafterwechsels und der Neuaufnahme wird zusätzliche\nKontingentsmenge geschaffen, welche aus der Korrekturmenge stammt\n(Art. 11 Abs. 1 MKTV 93). Dadurch erhöht sich die Gesamtmilchmenge.\n4.1.3. Was die kontingentsrechtlichen Folgen der Güterzusammenlegung,\nFlächenänderung und Betriebsteilung angeht, so erfolgt in diesen Fällen\nkeine Zunahme der Gesamtmilchmenge und das öffentliche Interesse\nan einer Kontingentskorrektur ist demnach geringer zu gewichten. Der\nDurchsetzung des objektiven Rechts kommt insoweit Bedeutung zu, als eine\nschon bestehende Kontingentsmenge richtig aufgeteilt oder gekürzt wird.\nBei einer Flächenverschiebung unter Produzenten relativieren die\ngesetzlichen Bestimmungen über die kontingentsrechtlichen Folgen dieses\nabgeschwächte öffentliche Interesse weiter. Denn es besteht insofern\neine andere Ausgangslage, als der Gesetzgeber dem Eigentümer eine\nunbeschränkte (Art. 19 Abs. 1 MKTV 93) beziehungsweise den beteiligten\nProduzenten eine beschränkte Vertragsautonomie (Art. 19 Abs. 2 Bst. a\nMKTV 93) zur Bestimmung der zu übertragenden Kontingentsmenge\nzugestanden hat. Selbst wenn der zuständige Milchverband einen\nÜbertragungsentscheid fällen muss (Art. 19 Abs. 2 Bst. b MKTV 93), steht\nihm unter Würdigung der betrieblichen Verhältnisse ein Spielraum -\nwelcher im Umfang der beschränkten Vertragsautonomie der Produzenten\nentspricht - zu. Ein relevantes öffentliches Interesse an einer nachträglichen\nKontingentskorrektur bei Feststellung einer unkorrekten Nutzfläche ist damit\nnicht erkennbar. Auch das Interesse an der Rechtsdurchsetzung verlangt\naufgrund des umschriebenen Handlungsspielraumes nicht ohne weiteres eine\nKontingentsanpassung. Lediglich aus der Sicht der Parteien könnte allenfalls\nein privates Interesse für eine Korrektur sprechen.\n4.2. Was das Gebot der Rechtssicherheit anbelangt, so kommt diesem\nKriterium eine erhebliche Bedeutung zu. Einerseits stellt die Milchproduktion\neine wesentliche Einkommensquelle und damit eine betriebswirtschaftliche\n\n"}