{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-10-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-59--_1995-10-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003128.pdf?ID=150003128", "Checksum": "1ccfd93dd9362b94fedbd10703b8e783"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.59 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 18.10.1995 JAAC 60.59 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 18.10.1995 JAAC 60.59 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 18.10.1995 JAAC 60.59 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:04", "Checksum": "4fe0a9fc2e3ea0268428ef5c07d31a7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 18.10.1995 JAAC 60.59 \r\n\n 3\nnicht jede Korrektur in den Bemessungsgrundlagen zu Anpassungen beim\nMilchkontingent führen soll, sondern eine gewisse Erheblichkeit vorliegen\nmuss.\n3.3. Zum gleichen Ergebnis führen die nachfolgenden Überlegungen:\nAufgrund der Verknüpfung zwischen den einzelnen befristet\ngeltenden Kontingenten hat der Produzent - mit Ausnahme der im\n3. Abschnitt der MKTV 93 angeführten Tatbestände - Anspruch auf eine\ngrundsätzlich gleichbleibende Kontingentsmenge. Die mit Einführung\nder Einzelkontingentierung durch Verfügung zugeteilten Kontingente\n(dazu ausführlich Spörri, a. a. O., S. 112 f.) begründen demnach eine\nArt fortwirkendes Rechtsverhältnis und sind damit vergleichbar mit\nDauerrechtsverhältnissen. Damit drängt sich auf, für eine vorzunehmende\nKontingentskorrektur, welche sich nicht auf die gesetzlich vorgesehenen\nAbänderungsgründe (3. Abschnitt der MKTV 93) stützt, die von Lehre\nund Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Anpassung von\nDauerrechtsverhältnissen an veränderte tatsächliche oder rechtliche\nGegebenheiten anzuwenden. Erforderlich für eine Anpassung ist vorab\neine erhebliche Änderung tatsächlicher Natur nach Verfügungserlass (BGE\n115 V 308 E. 4bb). Abzuwägen sind alsdann der zwingende Charakter des\nöffentlichen Rechts und die Natur des öffentlichen Interesses daran, dass\nein Verwaltungsakt, welcher nicht mehr im Einklang mit dem Gesetz steht,\nabzuändern ist und das Gebot der Rechtssicherheit, wonach eine Verfügung,\nwelche eine Rechtslage festgestellt oder begründet hat, nicht nachträglich\nwieder in Frage gestellt wird (BGE 97 I 748 E. 4b; vgl. auch Max Imboden / René\nA. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986,\nNr. 45 I und II; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 313 ff.).\n4. Besteht demnach grundsätzlich die Möglichkeit, eine Kontingentsanpassung\naufgrund einer Flächenkorrektur vorzunehmen, sind im folgenden die sich\nentgegenstehenden Interessen abzuwägen.\n4.1. Zu untersuchen ist vorab, ob der zwingende Charakter des öffentlichen\nRechts und das öffentliche Interesse für eine Kontingentsanpassung sprechen.\n4.1.1. Die zugeteilten Einzelkontingente stehen in einer direkten Beziehung\nzur landwirtschaftlichen Nutzfläche (vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. d MWB 1988).\nDieser Zusammenhang ist von erheblicher Bedeutung und wird mit der\nFiktion - der sogenannten Ausgleichsthese - wonach sich die zugeteilte\nKontingentsmenge gleichmässig auf die gesamte bewirtschaftete Fläche eines\nBetriebes verteilt, geschaffen (Spörri, a. a. O., S. 141 und 143).\nDie Bindung der Kontingente an die jeweilige massgebliche Nutzfläche geht\nebenso daraus hervor, dass im Falle einer Flächenänderung grundsätzlich\nauch das Kontingent eine entsprechende Anpassung erfährt (vgl. Art. 19\nund 20 MKTV 93). Ebenso spielt die Nutzfläche bei der Kontingentsberechnung\ninfolge Neuaufnahme der Verkehrsmilchproduktion (vgl. Art. 13 Abs. 1\nund 2 MKTV 93), der Güterzusammenlegung (vgl. Art. 14 Abs. 2 MKTV 93),\nder Betriebsteilung (Art. 22 MKTV 93) sowie den früher geltenden\nErhöhungsgründen des Bewirtschafterwechsels (Art. 12 MKTV 93, aufgehoben\nper 1. Oktober 1994, AS 1994 2056) und der Sanierung (Art. 11 der Verordnung\nvom 20. Dezember 1989 über die Milchkontingentierung in der Talzone, in\n\n"}