{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-10-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-59--_1995-10-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003128.pdf?ID=150003128", "Checksum": "1ccfd93dd9362b94fedbd10703b8e783"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.59 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 18.10.1995 JAAC 60.59 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 18.10.1995 JAAC 60.59 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 18.10.1995 JAAC 60.59 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:04", "Checksum": "4fe0a9fc2e3ea0268428ef5c07d31a7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 18.10.1995 JAAC 60.59 \r\n\n 2\n3.1. Die Einzelkontingente sind jeweils an ein Milchjahr gebunden (Art. 3\nMKTV 93). Aufgrund dieser zeitlichen Befristung würde einer freien\nAnpassung der Kontingente nach Ablauf einer Periode an sich nichts im Wege\nstehen.\nZwischen den Kontingenten zweier aufeinanderfolgender Perioden besteht\njedoch insofern ein Zusammenhang, als jedem Produzenten im neuen\nMilchjahr jene Milchmenge zusteht, welche ihm für das vergangene\nMilchjahr rechtsgültig zugeteilt worden ist (Art. 8 MKTV 93). Durch diese\nVerknüpfung zwischen den befristet zugesprochenen Kontingenten wird dem\nProduzenten die bestehende Kontingentszuteilung und damit eine garantierte\nEinkommensquelle im Sinne eines Bestandesschutzes zugesichert (Philipp\nSpörri, Milchkontingentierung, Freiburg 1993, S. 111 ff.). Kontingente können\ndemnach nicht voraussetzungslos geändert werden.\nDie zugeteilten Kontingente sind insoweit abänderbar, als ein im 3. Abschnitt\nder MKTV 93 (Anpassung der Einzelkontingente) umschriebener Tatbestand\neine kontingentsrechtliche Auswirkung vorsieht. Was die in casu strittige\nkontingentsrechtliche Auswirkung der Feststellung einer unkorrekten\nmassgeblichen Nutzfläche (Art. 6 MKTV 93) angeht, so enthält die Verordnung\nim genannten Abschnitt allerdings keine entsprechende Bestimmung. Der\nMilchverband - und soweit erkennbar auch das beschwerdeführende\nBundesamt - stützen sich zwar für die vorgenommene beziehungsweise\nbeantragte Kontingentskürzung auf Art. 19 MKTV 93 ab, verkennen aber,\ndass diese Bestimmung nur dann Anwendung findet, wenn eine Verminderung\nder massgeblichen Nutzfläche aufgrund einer tatsächlich vorgenommenen\nFlächenabgabe an einen Dritten erfolgt ist.\nDamit fragt sich, ob überhaupt eine Kontingentsanpassung bei nachträglicher\nFeststellung einer unrichtigen Flächenangabe möglich ist.\n3.2. Aus den Verfahrensbestimmungen der Verordnung folgt, dass\ndie Genossenschaften zu Beginn jedes Milchjahres unter anderem\ndie massgebliche Nutzfläche ihrer Produzenten erheben und die\nEinzelkontingente überprüfen. Die Milchverbände, welchen diesbezüglich\neine Kontrollfunktion zukommt, können nötigenfalls Weisungen erteilen\nund Kontingente berichtigen (Art. 31 Abs. 1 und 2 MKTV 93). Mit dieser\nBestimmung hat die Verordnung offenbar die Möglichkeit vorgesehen,\nKontingente geänderten tatsächlichen Verhältnissen anzupassen, welche über\ndie im 3. Abschnitt der MKTV 93 angeführten Tatbestände hinausgehen. In\ndiesem Sinne umfasst der Bestandesschutz nur jene Kontingentszuteilungen,\nwelche auch schützenswert sind (Art. 8 MKTV 93; vgl. Spörri, a. a. O., S. 112).\nStellen demnach die Genossenschaften eine Diskrepanz zwischen Nutzfläche\nund Kontingent fest, können die Milchverbände eine Kontingentsanpassung\nvornehmen.\nDie Verordnung sieht jedoch eine Anpassung nur ausnahmsweise vor (Art. 31\nAbs. 2 MKTV 93: «nötigenfalls»). Ob ein Ausnahmefall vorliegt, hat eine\nGüterabwägung zu ergeben. Im Vordergrund stehen dabei das öffentliche\nInteresse am gesetzmässigen Zustand beziehungsweise der Durchsetzung des\nzwingenden öffentlichen Rechts einerseits und das private Interesse an der\nRechtssicherheit und damit verbunden des Vertrauensschutzes anderseits.\nAuch spielt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit insoweit eine Rolle, als\n\n"}