Umstände, welche es rechtfertigen würden, einen Ausnahmetatbestand zu begründen, so dass dem Landabgeber ein noch höherer Anteil zu belassen ist, sind demnach nicht leichthin anzunehmen. Sie wären etwa dann anzuerkennen, wenn die Gesamtwürdigung eine Situation erkennen lässt, welche beim Landabgeber die Weiterführung einer landwirtschaftlichen Existenz geradezu verunmöglichen würde oder wenn der Landübernehmer im Gegensatz zum