6.3. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Landabgeber durch die Regelung, wonach grundsätzlich 50 % des - bildlich gesprochen - auf der abgegebenen Parzelle liegenden Kontingentsanteils bei ihm bleiben, gegenüber dem ebenfalls Verkehrsmilch produzierenden Landerwerber ohnehin einen Vorteil erfährt, der systembedingt ist. Umstände, welche es rechtfertigen würden, einen Ausnahmetatbestand zu begründen, so dass dem Landabgeber ein noch höherer Anteil zu belassen ist, sind demnach nicht leichthin anzunehmen.