Dass die Kündigung des Pachtverhältnisses einen Härtefall darstellen soll, vermag der Beschwerdeführer allein mit dem Verweis auf seine betriebswirtschaftliche Planung, welche noch unter Einbezug der Pachtfläche erfolgt sei, nicht darzutun. Gegen eine behauptete - und von der Rekurskommission EVD nicht weiter zu prüfende - vorzeitige Pachtauflösung hätte sich der Beschwerdeführer, wie er selber ausführt, allenfalls auf andere Weise zur Wehr setzen müssen. 6.3.