Anderseits stehen die betrieblichen Investitionen nicht in einem direkten Zusammenhang zur Landabgabe. Vielmehr sind die von ihm vorgebrachten finanziellen Gründe als Umstände zu werten, mit welchen ein beträchtlicher Teil der Milchproduzenten aufgrund der Umwälzungen im Landwirtschaftsbereich zu kämpfen hat. Dass die Kündigung des Pachtverhältnisses einen Härtefall darstellen soll, vermag der Beschwerdeführer allein mit dem Verweis auf seine betriebswirtschaftliche Planung, welche noch unter Einbezug der Pachtfläche erfolgt sei, nicht darzutun.