Pachtverhältnisses, den damit verbundenen Wegfall einer Kontingentsmenge, die Verminderung des Bestandes an Jungvieh, das auf der abgegebenen Fläche gehalten worden sei, sowie getätigte und geplante Betriebsinvestitionen an. Diese Gründe vermögen für sich allein noch nicht ein Abweichen vom Grundsatz und die Annahme eines Ausnahmefalles zu rechtfertigen. Denn einerseits handelt es sich dabei um Folgen, welche praktisch jede Landabgabe nach sich zieht. Anderseits stehen die betrieblichen Investitionen nicht in einem direkten Zusammenhang zur Landabgabe.